| | I. Allgemeine Bestimmungen |
| 1. |
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen von Grässlin
GmbH (nachfolgend „Lieferer“) sowie für alle zukünftigen Geschäfte mit
unseren Kunden (nachfolgend „Besteller“). Entgegenstehende oder von diesen
Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nicht, es
sei denn, wir haben deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Für den
Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen
schriftlichen Erklärungen maßgebend. |
| 2. |
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden:
Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen
Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger
Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind,
wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich
zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers;
diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der
Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat |
| 3. |
An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung
mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den
vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen |
| 4. |
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. |
| | II. Preise und Zahlungsbedingungen |
| 1. |
Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils
geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. |
| 2. |
Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind. |
| 3. |
Soweit nichts anderes vereinbart, sind alle Zahlungen spätestens innerhalb 30
Tagen nach Rechnungsdatum grundsätzlich bar und ohne Abzug frei Zahlstelle
des Lieferers oder an den vom Lieferer ausdrücklich Bevollmächtigten zu leisten.
Sie können nach Wahl des Lieferers auf andere, noch offenstehende Forderungen
verrechnet werden. Für Zahlungen, die innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum
beim Lieferer eingehen, gewährt der Lieferer 2 % Skonto. Zahlungshalber
können Schecks angenommen werden. |
| 4. |
Kommt der Besteller mit einer Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so
hat er - unbeschadet aller anderen Rechte des Lieferers - ab diesem Zeitpunkt
Verzugszinsen in Höhe von jährlich 8 % über dem Basiszinssatz, der von der
Bundesbank jeweils veröffentlich wird, zu zahlen. |
| 5. |
Stellt der Besteller seine Zahlung ein oder wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
beantragt oder löst er fällige Schecks nicht ein, so wird die Gesamtforderung
des Lieferers sofort fällig. |
| | III. Eigentumsvorbehalt |
| 1. |
Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers
bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung
zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die
dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 %
übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil
der Sicherungsrechte freigeben. |
| 2. |
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung
oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung
nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung
gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält
oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht,
wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. |
| 3. |
Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder ingriffen Dritter
hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. |
| 4. |
Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der
Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen
Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen
Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der
Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. |
| 5. |
Der Besteller, tritt für den Fall des - im Rahmen des ordnungsgemäßen - Geschäftsbetriebes
zulässigen Weiterverkaufs der Vorbehaltsware dem Lieferer
schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen des Lieferers die ihm aus dem
Weiterverkauf entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden sicherheitshalber
ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf; die
Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender
Kontokorrentverhältnisse oder bei deren Beendigung des Bestellers mit
seinem Kunden, ergeben. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren
verkauft, ohne dass für die
Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller dem Lieferer
mit Vorrang vor den übrigen Forderungen denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung
ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert entspricht. Bis auf Widerruf
ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem
Weiterverkauf befugt; er ist nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z.B. Abtretung,
zu verfügen. Auf Verlangen des Lieferers hat der Besteller die Abtretung
dem Kunden bekanntzugeben und dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner
Rechte gegen den Kunden erforderlichen Unterlagen, z.B. Rechnungen auszuhändigen
und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. |
| | IV. Fristen für Lieferungen; Verzug |
| 1. |
Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen
Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen
und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der
vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den
Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so
verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die
Verzögerung zu vertreten hat. |
| 2. |
Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung,
Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen,
verlängern sich die Fristen angemessen. |
| 3. |
Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller - sofern er glaubhaft macht,
dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede
vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 %
des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges
nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. |
| 4. |
Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der
Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die
in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter
Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur
Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der
groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung
der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast
zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen
nicht verbunden. |
| 5. |
Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer
angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung
vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. |
| 6. |
Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen
Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für
jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der
Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet
werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien
unbenommen. |
| | V. Gefahrübergang |
| 1. |
Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Besteller über, wenn sie
zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten
des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken
versichert. |
| 2. |
Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Übernahme in eigenen
Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen
verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug
kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über. |
| | VI. Entgegennahme |
| |
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher
Mängel nicht verweigern. |
| | VII. Sachmängel |
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Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt: |
| 1. |
Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich
nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist
- ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen,
sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. |
|
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| | |
| 2. |
Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das
Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479
Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere
Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn
der Fristen bleiben unberührt. |
| 3. |
Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu
rügen. |
| 4. |
Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten
werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen
Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine
Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel
bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt,
die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen. |
| 5. |
Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb
angemessener Frist zu gewähren. |
| 6. |
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche gemäß Art. X - vom Vertrag zurücktreten oder die
Vergütung mindern. |
| 7. |
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem
Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter
Bauarbeiten oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach
dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern.
Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus
entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. |
| 8. |
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten,
sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand
der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung
des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem
bestimmungsgemäßen Gebrauch. |
| 9. |
Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB
(Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit
seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden
Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs
des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt
ferner Nr. 8 entsprechend. |
| 10. |
Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. X (Sonstige Schadensersatzansprüche).
Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VII geregelten
Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen
wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. |
| | VIII. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel |
| 1. |
Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich
im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten
Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der
Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte
Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der
Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VII Nr. 2 bestimmten Frist
wie folgt:
- Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die
betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern,
dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies
dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem
Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
- Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach
Art. X.
- Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, so
weit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten
Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt
und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen
vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung
aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet,
den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung
kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
|
| 2. |
Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung
zu vertreten hat. |
| 3. |
Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung
durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom
Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die
Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten
Produkten eingesetzt wird. |
| 4. |
Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1a) geregelten Ansprüche
des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VII Nr. 4, 5 und 9
entsprechend. |
| 5. |
Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VII entsprechend. |
| 6. |
Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des
Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines
Rechtsmangels sind ausgeschlossen. |
| | IX. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung |
| 1. |
Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz
zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu
vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des
Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der
Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese
Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil
des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum
Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. |
| 2. |
Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche
Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf
den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung
von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich
nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach
Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen
und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung
der Lieferzeit vereinbart war. |
| | X. Sonstige Schadensersatzansprüche |
| 1. |
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden:
Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere
wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter
Handlung, sind ausgeschlossen. |
| 2. |
Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz,
in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers
ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. |
| 3. |
Soweit dem Besteller nach diesem Art. X Schadensersatzansprüche zustehen,
verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist
gemäß Art. VII Nr. 2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. |
| | XI. Gerichtsstand und anwendbares Recht |
| 1. |
Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten
der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des
Bestellers zu klagen. |
| 2. |
Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches
materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten
Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). |
| | XII. Verbindlichkeit des Vertrages |
| |
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in
seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem
Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. |
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